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Unsere Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle Bestellungen, die der PFS in Zukunft erteilt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die PFS in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
  3. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote erfolgen stets freibleibend.
  2. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und müssen durch PFS schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen auf unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt als Genehmigung derselben im Auftragsfall.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsunterlagen, Modellen, Schablonen und sonstigen Angebotsunterlagen auch als CA-Daten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Preis

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Neben den vereinbarten Werkzeugausrüstungen sind im Preis enthalten die durch PFS erstellten Konstruktionsunterlagen, einschließlich Stückliste, 1-fach, pausfähig.
  3. Die Kosten für Fracht, Verpackung, Verladung, Versand und sonstige Nebenkosten sind im Preis nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten berechnet.
  4. Nicht im Preis enthalten und separat vereinbart werden müssen:
    • Lieferungen von technologischen Hilfsmitteln, wie CAD-Daten, durch PFS angefertigte Schablonen, Modelle, NC-Programme, Hilfswerkzeuge, Lehren, usw.
    • behelfsmäßig hergestellte Vorserienteile
    • Erprobung der Lieferumfänge auf im Hause der PFS vorhandenen Probierpressen
    • werkzeugfallende Erstmuster, einschließlich Erstmusterprüfbericht
    • Verschleiß- und Ersatzteile
    • Aktivteilbeschichtungen
    • Montage- und Einrichtleistungen beim Besteller auf der Einsatzmaschine
    • Übergabe der Lieferumfänge beim Besteller

Zahlungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt fällig:
    1. bei Vertragswerten bis EUR 50.000,00 netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge.
    2. bei Vertragswerten über EUR 50.000,00 netto: 30% nach Auftragsbestätigung durch PFS GmbH, 30% nach Konstruktionsfertigstellung, 30% nach Werkzeugvorabnahme in Amtzell, 10% nach Freigabe, spätestens 60 Tage nach Werkzeuglieferung
  2. Die genannten Zahlungsbedingungen sind ausschließlich für den Hauptauftrag gültig. Evtl. anfallende Kosten für Änderungen sind sofort nach Ausführung zu zahlen. Einzelne Zahlungsschritte können in Abstimmung mit den Zahlungsschritten als Teilumsätze fakturiert werden. Zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge von Teillieferungen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Nimmt die PFS Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks an, erfolgt dies stets erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Gutschrift. Diskontspesen und alle mit der Einziehung der Wechsel- und Scheckbeträge im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Besteller.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein von der PFS gewährter Skonto entfällt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Leistungen im Verzug befindet.
  4. Bei Zielüberschreitung ist die PFS berechtigt, nach erfolgter Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  5. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, steht es der PFS frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  6. Die PFS ist jederzeit, insbesondere aber bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Bestellers berechtigt, für ihre Zahlungsansprüche Sicherheit zu verlangen. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung, so kann die PFS vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
  7. Sämtliche Forderungen der PFS gegen den Besteller, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen die PFS zum Rücktritt berechtigt.
  8. Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehenden Gegenansprüchen des Bestellers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  9. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung; bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die Ältere.

Lieferungen

  1. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk. Die PFS ist zu Teillieferungen berechtigt. Alle Sendungen gehen auf Gefahr des Bestellers; eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
  2. Wird eine feste Lieferzeit vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der PFS, sofern sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind. Die von der PFS angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum; sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferumfänge zu diesem Zeitpunkt das Werk verlassen oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
  3. Voraussetzung zur Einhaltung der Lieferfrist ist die ordnungsgemäße Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Bestellers, wie:
    • termingerechte Bereitstellung aktueller Geräteteilzeichnungen und Pressenunterlagen, eventuell vorhandenen Konstruktionsrichtlinien, eventuell vereinbarter notwendiger Folienzeichnungen, Modellen, und sonstiger Fertigungshilfsmittel. Der Besteller trägt die volle Verantwortung für deren Richtigkeit und Aktualität. Mehraufwendungen bei der Verwendung derartiger Hilfsmittel aufgrund von Nacharbeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
    • termingerechte und kostenfreie Lieferung von Erprobungsmaterial der Qualität laut Vertrag, umgehende Beseitigung von Unklarheiten im Verlaufe der Auftragsabwicklung, sofern sie die Zuständigkeit des Bestellers betreffen.
  4. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von der PFS nicht zu vertretende Umstände entbinden die PFS von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

Ausführung der Lieferumfänge

  1. PFS übernimmt die volle Gewähr für eine gute und saubere Ausführung der Lieferumfänge.
  2. Die Herstellung der Lieferumfänge erfolgt nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik.
  3. Voraussetzungen für eine eventuelle Aktivteilbeschichtung wie Werkstoffauswahl, Wärmebehandlung oder Oberflächenrauigkeiten müssen separat vereinbart werden.
  4. Spezielle Ausrüstungen der Automatisierungstechnik, wie elektronische Überwachungseinrichtungen, Zentralschmierung im Werkzeug, pneumatische Einrichtungen oder Förderbänder, usw. müssen separat vereinbart werden.

Abnahme und Übergabe der Lieferumfänge

  1. Wenn vereinbart, werden die Lieferumfänge vor der Lieferung von PFS erprobt. Ausfallmuster, Erstmusterprüfbericht und Abnahmeprotokolle werden dem Besteller zur Begutachtung übersandt. Soweit der Besteller binnen 10 Tagen nach Zugang keine Einwendungen erhebt, gelten die Bauteile als freigegeben.
  2. Eine vom Besteller verlangte oder eine ausdrücklich vereinbarte Abnahme und Übergabe der Lieferumfänge hat rechtzeitig vor dem Versand bei der PFS zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
  3. Eine Abnahme und Übergabe der Lieferumfänge beim Besteller muss separat vereinbart werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Lieferumfänge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der PFS in deren Eigentum.
  2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der PFS das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die PFS ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die PFS Zahlung zu leisten. Ausnahmen hierfür bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen PFS und Besteller.
  3. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
  4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der PFS sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), ggf. unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
  5. Sachen, die die PFS dem Besteller zur Verfügung gestellt hat und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, usw.) bleiben im Eigentum der PFS.

Gewährleistungsbestimmungen

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen ist. Mängelanzeigen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Mängelhaftung umfasst ausschließlich die von der PFS zu vertretenden Mängel, die bei einem Einsatz in normalem Betrieb auftreten. Die PFS haftet nicht für Schäden, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder Reparatur durch den Besteller oder Dritte entstehen.
  3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die PFS nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die PFS zur wiederholten Nacherfüllung berechtigt.
  4. Die PFS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der PFS beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung der PFS vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen.
  5. Die PFS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Gewährleistungsbestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der PFS.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist D-88214 Ravensburg
  2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand, einschließlich der Wechsel- und Scheckprozesse oder nach Wahl der PFS jedes andere Amtsgericht.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Verträge, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen gilt das deutsche nationale Bürgerliche Recht und Handelsrecht.
  2. Sollten sich, insbesondere durch geänderte gesetzliche Bestimmungen, einzelne Regelungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als rechtsunwirksam erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch die Vereinbarung solcher wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise Rechnung tragen.
  3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

 

Stand: 01.02.2025