§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung, Änderung, Beendigung oder Ergänzung des Liefervertrages getroffen werden, bedürfen einseitiger schriftlicher Erklärungen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten in der vorliegenden Fassung ab dem 01.02.2025.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Angebotsabgabe ohne Auftrag bzw. nach Abwicklung der Bestellung sind unaufgefordert die Daten vollständig zu löschen. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Schutzrechte.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf eine gesonderte Vereinbarung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unsere
Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer beinhalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal 5 % zu verlangen. Sollte ein Lieferverzug von mehr als 5 Wochen vorliegen, behält sich der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vor die Bestellung zu stornieren oder angearbeitete Bauteile abzuziehen. Als Lieferumfang gilt auch die vorgeschriebene vollständige Qualitätsprüfungsdokumentation. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
Wir bitten um die Übersendung einer Auftragsbestätigung mit zwingender Preis- und Terminbestätigung per Unterschrift.
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen eine Kopie der PFS-Bestellung mit Barcode beizulegen. Unterlässt er dies, wird die Lieferung nicht durch PFS angenommen. Daraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung sind nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Qualitätssicherung und -anforderungen
Allgemein
Ziel ist die Durchführung eines gemeinsamen Qualitätsmanagements (QM), die Qualität unserer Produkte in allen Entstehungsphasen zu sichern und kontinuierlich zu verbessern, sowie die Null-Fehler-Strategie konsequent zu verfolgen.
Diese QSV ist gültig für alle Lieferanten von Produktionsmaterialien und Dienstleistungen an PFS.
Die Aushändigung der QSV erfolgt durch den Einkauf oder der zuständigen Fachabteilung der PFS an alle bestehenden und neuen Lieferanten.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Qualität seiner Arbeit. Hierzu ist es notwendig, dass jeder Lieferant ein entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße wirksames, festgelegtes Qualitätsmanagementsystem unterhält. Die gelieferten Produkte müssen den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften, die am Produktions- und Vertriebsstandort gelten, entsprechen.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine 100 % Liefertreue anzustreben.
Diese QSV basiert auf der internationalen Normenreihe DIN EN ISO 9000. Die Forderungen aus dem zutreffenden Standard werden im folgenden Text nicht erläutert und müssen daher dem jeweils gültigen Standard entnommen werden. Der Lieferant verfügt über die jeweils gültige Version.
Technische Unterlagen
Qualitätsmerkmale für die zu liefernden Produkte/Leistungen werden in technischen Unterlagen festgelegt. Auf sie nimmt PFS in Auftragsabschlüssen Bezug. Technische Unterlagen in diesem Sinne sind:
- Zeichnungen bzw. 3D-Modelle
- für Konstruktionsarbeiten: Checkliste, allgemeine PFS-Konstruktionsrichtlinie
- Liefervorschriften
- Prüfvorschriften
- Sonstige Normen und Vorschriften
- Unterlagen des Lieferanten, die mit PFS abgestimmt wurden
Der Lieferant stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei ihm und seinen Unterlieferanten immer nach den neuesten technischen Unterlagen gefertigt wird. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch PFS ist keine Abweichung von den technischen Unterlagen zulässig.
Qualitätsplanung
Um potenzielle Fehlerquellen möglichst frühzeitig zu erkennen und um gezielt vorbeugende Maßnahmen einzuleiten, muss durch den Lieferanten eine Qualitätsvorausplanung (QVP) während der Festlegung der Fertigungs- und Prüfabläufe im Haus des Lieferanten erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die Konstruktionsleistungen des Lieferanten.
Vor Angebotsübergabe prüft der Lieferant anhand der vorliegenden technischen Unterlagen die Herstellbarkeit des Produktes in Bezug auf eine gesicherte Fertigung, unter Berücksichtigung seiner Fertigungseinrichtungen. Alle vorgegebenen technischen Vorschriften einschließlich verlangter Prozessfähigkeiten sind einzuhalten. Gegebenenfalls müssen über den Einkauf von PFS mit den verantwortlichen technischen Mitarbeitern Vereinbarungen getroffen werden. Zudem ist vom Auftragnehmer zu prüfen, ob er in der Lage ist, alle Maße-, Form- und Lageabweichungen (z.B. durch PFS-Farbtabelle) sowie alle weitere Zeichnungsangaben wie z.B. Oberflächengüten der durch ihn gefertigten Produkte messtechnisch zu erfassen sowie den Auftrag technologisch, kapazitiv und terminlich exakt umzusetzen. Darüber hinaus ist gegenüber PFS eine Angabe zur Möglichkeit der messtechnischen Erfassung geforderter Merkmale zu treffen.
Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Lieferant ausdrücklich die Herstellbarkeit des Produktes und die Messbarkeit der geforderten QS-Kriterien.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Qualität seiner Produkte nachzuweisen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat bei der Auslieferung die korrekte Anfertigung mit Unterschrift / Datum auf der Zeichnung oder dem Messprotokoll zu bestätigen.
Wenn ein Messprotokoll vorhanden ist, ist dieses elektronisch zuzusenden (s. Mailadresse unten). Alle Zeichnungsmaße sind mit einem Haken, auf der mitgeschickten Zeichnung als geprüft zu versehen. Wenn kein Messprotokoll vorhanden ist, sind alle Masse, die ein Toleranzfeld von kleiner 0,1 mm haben, in der Zeichnung mit dem gemessenen Wert zu dokumentieren. Alle Toleranzfeldüber- und/oder -unterschreitungen sind gesondert mit Wert und deutlich als „n.i.O.“ zu kennzeichnen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die Ergebnisse verwechslungsfrei (evtl. auch handschriftlich) einzutragen. Der Lieferant darf keinen Stempel verwenden, Datum und Unterschrift müssen jedoch klar ersichtlich und erkennbar sein.
Die Zeichnungen bzw. Messberichte sind unter Angabe der PFS-Artikelnummer aus der Bestellung an folgende E-Mail-Adresse zu senden: messprotokolle@pre-form.de
Sollten irgendwelche Maße nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, darf der Auftrag vom Lieferanten nicht an die PFS versandt werden, sondern es ist umgehend Kontakt mit dem EK aufzunehmen, um das weitere Procedere zu vereinbaren. Anlieferungen ohne vollständige Qualitätsprüfungsdokumentation werden bis Vorlage der Unterlagen als nicht vollständig angesehen.
Eine FMEA (VDA Band 4) für Konstruktionsarbeiten wird nur dann gefordert, wenn durch den Auftraggeber der PFS diese vertraglich gefordert wird.
Prüfpläne müssen vom Lieferanten für alle wichtigen Prozess- und Produktmerkmale erstellt werden.
Hauptfunktionsmerkmale oder andere, besonders festgelegte Prüfmerkmale müssen vom Lieferanten auf ihre Maschinen- bzw. Prozessfähigkeit untersucht werden. Eventuelle Abweichungen sind zu begründen bzw. unter Angabe der notwendigen Toleranzen PFS mitzuteilen. Näheres hierzu siehe unter Punkt 7.3.
Für PFS-Produkte, die von Unterlieferanten hergestellt werden, ist der Lieferant voll verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Lieferant Unterlieferanten auswählt, die in der Lage sind, die gestellten Anforderungen in allen Belangen zu erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich, mit seinen Unterlieferanten qualitätssichernde Maßnahmen abzustimmen und die Umsetzung zu überwachen.
Wenn in Unterlagen von PFS auf Normen, Spezifikationen, Bearbeitungsvorschriften usw. verwiesen wird und diese dem Lieferanten nicht vorliegen, ist er verpflichtet, diese rechtzeitig zu beschaffen.
Um die Methoden der Qualitätssicherung umsetzen zu können, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Mitarbeiter ausreichend in Techniken der Qualitätssicherung und statistischen Methoden geschult werden. Der Lieferant muss geplante und durchgeführte Schulungen hinreichend dokumentieren.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Waren in geeigneten, von PFS freigegebenen Transportmitteln angeliefert werden, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen zu vermeiden. Bezüglich der Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung sind die mit PFS vereinbarten Forderungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transportes und der Lagerung erkennbar ist. Abweichungen von bestehenden Kennzeichnungspflichten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und PFS.
Um die Wirksamkeit der qualitätssichernden Maßnahmen zu prüfen, räumt der Lieferant PFS ein, nach vorheriger Terminabstimmung vor Ort System-, Prozess- oder Produktaudits durchzuführen.
Die Prüfmittelüberwachung muss mindestens entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 9001:2015 erfolgen.
Rückverfolgbarkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte entsprechend einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass eine Eingrenzung der Mengen schadhafter Teile / Produkte durchgeführt werden kann. PFS wird dem Auftragnehmer bei Bedarf die zur Rückverfolgbarkeit benötigten Daten mitteilen.
Dokumentationspflichtige Teile sind in den PFS-Unterlagen mit „D“ oder mit „Dokumentationspflichtig“ gekennzeichnet. Des Weiteren ist nach dem VDA Band 1 „Dokumentationspflichtige Teile“ zu verfahren. Die Prüfunterlagen von D-Teilen sind, wenn nichts Anderes vereinbart ist, mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
Serienlieferungen werden statistisch ausgewertet und bewertet. Die Ergebnisse der Auswertung werden dem Lieferanten in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben. Über jede Beanstandung erhält der Lieferant eine Mitteilung.
Unternehmen, die nach DIN EN ISO 9001:2015 oder VDA 6.4 zertifiziert sind, werden von PFS bevorzugt.
Die unter § 7 aufgestellten Forderungen werden von PFS geprüft und bewertet. Sie werden Bestandteil der Lieferantenbewertung. Als Bewertungsmaßstäbe fließen ein die Dokumentation von Eigenprüfungen, die Lieferqualität, die Zusammenarbeit, die Termintreue, die Flexibilität und der nachgewiesene Beitrag zur gemeinsamen Leistungsoptimierung und die Höhe des Umsatzes. Die Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien führen zu einer Einstufung nach A, AB, B oder C-Lieferant. Die Ergebnisse werden dem Lieferanten mitgeteilt. Die PFS behält sich vor, C-Lieferanten bei Auftragsvergaben nicht mehr zu berücksichtigen.
§ 7 Prototypen / Erstmuster Lieferanten
Erstbemusterung (VDA Band 2) [EMPB] für Prototypen/Erstmuster
Mittels der Erstmusterprüfung wird die Übereinstimmung mit allen Forderungen aus den technischen Unterlagen überprüft. Die Erstmuster müssen vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt worden sein. Sind Toleranzanpassungen, Toleranzerweiterungen oder allgemeine Abweichungen von den Spezifikationen erforderlich, muss dies vor der Erstbemusterung mit den technisch verantwortlichen Mitarbeitern von PFS erfolgen.
Alle Messergebnisse werden in einem Erstmusterprüfbericht (EMPB) zusammengefasst, der in der Regel den VDA Richtlinien entspricht. In Sonderfällen sind kundenspezifische Formulare möglich. Alle Maße mit Toleranz Über- oder Unterschreitung sind mit Stern (*) oder Absprache mit PFS zu kennzeichnen und sind gesondert in einem Abweichungsbericht auszuweisen. Bestandteil der Erstbemusterung sind kundenspezifische Forderungen, wonach alle Messergebnisse für Korrekturmaßnahmen in die Rohteilzeichnung farbig einzutragen sind. Diese Forderung wird jeweils gesondert vereinbart. Aufgetretene Abweichungen und Fehler sind am Bauteil zu kennzeichnen. Das gilt auch uneingeschränkt für solche Fehler, die maßlich nicht bestimmt werden können (Fehlstellen, Ziehstellen, Konturfehler, sichtbare poröse Oberflächenfehler usw.) Die Kennzeichnung wird nachfolgenden Farben ausgeführt:
- Grün für Maße in Ordnung
- Rot für Fehler am Bauteil und Maße außerhalb der Toleranz
- Gelb für Maße an den Grenzen (kritische Merkmale)Der Lieferant ist für die korrekte Durchführung der Erstmusterprüfung verantwortlich. Hat er selbst nicht die Möglichkeit alle Prüfungen durchzuführen, muss er diese an eine hierfür geeignete Prüfstelle vergeben. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Lieferanten. Eine Freigabe der Erstmuster durch PFS entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität seiner Produkte. Diese Freigabe ist rein technischer Art und stellt keinen Liefervertrag dar.
Mit der Fertigung von Serienteilen darf erst begonnen werden, wenn dem Lieferanten eine formelle Erstmusterfreigabe von PFS vorliegt.
Änderungen
PFS ist über Änderungen so rechtzeitig und vollständig zu informieren, dass die Änderungen auf ihre Tragweite hin überprüft werden können und ggf. Widerspruch eingelegt werden kann. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass:
- jede erste Lieferung nach einer Änderung eindeutig gekennzeichnet sein muss
- auf den Lieferpapieren der geänderte Zeichnungsindex angegeben ist
- nach der ersten Lieferung mit neuem Index keine Lieferung mit altem Index mehr erfolgen darf
Terminänderungen und sich abzeichnende Verzögerungen sind ohne Aufforderung und zum frühestmöglichen dem Auftraggeber mit Angabe des neuen Termins mitzuteilen. Das gilt auch uneingeschränkt für solche Fälle, die in ihrer Planmäßigkeit bedroht sind.
Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Auftragnehmer zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Auftragnehmer Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest, wird er PFS hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Müssen im Ausnahmefall nicht spezifikationsgemäße Produkte geliefert werden, ist vorher eine Sonderfreigabe von PFS einzuholen. Auch über nachträglich erkannte Abweichungen ist PFS unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner Änderung von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Auftragnehmer PFS so rechtzeitig benachrichtigen, dass geprüft werden kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können.
§ 8 Mängel - Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
Produkte, die nicht voll den Spezifikationen entsprechen, dürfen nicht an PFS ausgeliefert werden. In begründeten Ausnahmefällen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, kann vom PFS-Qualitätswesen vor Auslieferung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Werden bei der Verwendung der Teile Mängel festgestellt, die vom Lieferanten verursacht wurden, ist der Lieferant für die daraus resultierenden Kosten verantwortlich. Der Lieferant muss Sofort-Maßnahmen einleiten, die den Mangel beseitigen und ein Wieder-Auftreten verhindern, ggf. noch vorhandene Bestände sperren, aussortieren oder nacharbeiten. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
- sofortige Rücksendung der Lieferung
- Sortierung und/oder Nacharbeit vor Ort durch den Lieferanten
- Sortierung und/oder Nacharbeit vor Ort durch PFS
Reklamationsberichte werden von der QS PFS erstellt und über den Einkauf an den Lieferanten weitergeleitet. Ein Reklamationsbericht muss in der vorgegebenen Frist mit einer aussagefähigen Stellungnahme (8-D Report) beantwortet werden. Ein berechtigter Einspruch gegen einen Bericht muss schriftlich an den EK der PFS gesendet werden. Die n. i. O. Teile gehen in die Lieferantenbewertung ein. Bei Rücksendungen der gesamten Lieferung hat der Lieferant die Möglichkeit durch Rückmeldung der tatsächlichen n. i. O. Teile an PFS, die Statistik entsprechend zu korrigieren.Der Auftragnehmer ist für spezifikationsgerechte Anlieferung der Produkte und Erbringung der Leistungen verantwortlich. Aus diesem Grund wird von PFS keine technische Wareneingangskontrolle durchgeführt. Im Wareneingang werden die eingehenden Produkte auf Einhaltung von Menge und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden geprüft. Im Übrigen wird PFS von der Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) befreit. Mängel in einer Lieferung zeigt PFS, sobald sie nach den Gegebenheiten festgestellt wurden, dem Auftragnehmer unverzüglich an. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Soweit dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, wird PFS entweder die unter Verwendung der Lieferung hergestellten Baugruppen vor Beginn des nächsten Fertigungsabschnittes prüfen oder das unter Verwendung der Baugruppe hergestellte fertige Produkt einer Prüfung unterziehen.
Ungeplante Mehraufwendungen durch zusätzlich notwendige Prüfungen usw. sind vom Auftragnehmer zu tragen und werden in Rechnung gestellt.
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Soweit zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, gilt diese im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten vorrangig.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen insbesondere gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten dieser halb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände, zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
An allen Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt erst, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Kunde/Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden/Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
